Der Bescheid über die Masseverbindlichkeiten für das Jahr 2019 zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Im Verfahren ist streitig, inwieweit die Festsetzung von Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag als Masseverbindlichkeiten zulässig war.
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