OLG München - Beschluss vom 14.05.2018
31 Wx 122/18
Normen:
AktG § 122; InsO § 276a; InsO § 225a;
Fundstellen:
AG 2018, 581
BB 2018, 1282
BB 2018, 1360
DB 2018, 1272
DZWIR 2018, 544
FGPrax 2018, 167
NZI 2018, 538
NZI 2018, 559
WM 2018, 1648
ZIP 2018, 1038
ZInsO 2018, 1421
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der gerichtlichen Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung in der Insolvenz der GesellschaftZuständigkeit der Hauptversammlung bei Weiterführung des Unternehmens in der Insolvenz

OLG München, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 122/18

DRsp Nr. 2018/6703

Zulässigkeit der gerichtlichen Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft Zuständigkeit der Hauptversammlung bei Weiterführung des Unternehmens in der Insolvenz

InsO § 276a, § 225a 1. Die gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 276a InsO noch durch die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ausgeschlossen.2. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung bleibt für Angelegenheiten des masseneutralen insolvenzfreien Bereichs grundsätzlich auch in der Insolvenz bestehen. Grundsätzlich taugliche Gegenstände einer Einberufungsermächtigung sind daher die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand, Satzungsänderungen über Abstimmungsmehrheiten, eine Kapitalerhöhung (außerhalb des Insolvenzplans) sowie gewisse Sonderprüfungen.