OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.08.2018
4 U 159/17
Normen:
InsO § 133; InsO § 130;
Fundstellen:
ZIP 2019, 42
ZVI 2019, 158
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 398/16

Zulässigkeit des Schlusses von der Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit auf Handeln mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 159/17

DRsp Nr. 2018/16201

Zulässigkeit des Schlusses von der Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit auf Handeln mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Orientierungssätze: Soweit der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er bei Zahlungen in der Regel mit bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, weil er es für möglich hält, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, und dies billigend in Kauf nimmt, indem er dennoch an einen Gläubiger leistet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 398/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 39.265,32 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133; InsO § 130;

Gründe

I.