OLG München - Endurteil vom 20.06.2018
7 U 1079/18
Normen:
ZPO § 940; FamFG § 49; FamFG § 246; InsO § 17;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 976
ZIP 2018, 1780
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2996/18

Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz einer GmbH

OLG München, Endurteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 U 1079/18

DRsp Nr. 2018/8611

Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz einer GmbH

Der Erlass einer Befriedigungsverfügung zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz einer GmbH kommt nicht in Betracht, da eine Kapitalgesellschaft nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist. Hat somit eine zahlungsunfähige und deshalb unmittelbar vor der Insolvenz stehende GmbH keine Existenzberechtigung, so besteht auch keine Notwendigkeit, ihre weitere Existenzfähigkeit wie bei einer natürlichen Person durch die Zulassung einer Befriedigungsverfügung besonders zu schützen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2018, Az. 12 HK O 2996/18, aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 28.02.2018 zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 940; FamFG § 49; FamFG § 246; InsO § 17;

Gründe

A.

1. 2.