LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.10.2023
L 14 BA 47/21
Normen:
InsO § 175; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB IV § 28e; SGB X § 89 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 198 BA 135/20

Zulässigkeit Erlass Verwaltungsakt zur Feststellung Insolvenzforderung Krankenkasse bei BetriebsprüfungAbgrenzung gesetzliche Bestimmungen Insolvenzrecht und Befugnis zu Erlass Verwaltungsakt zu § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IVErlass Verwaltungsakt durch Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen L 14 BA 47/21

DRsp Nr. 2023/16883

Zulässigkeit Erlass Verwaltungsakt zur Feststellung Insolvenzforderung Krankenkasse bei Betriebsprüfung Abgrenzung gesetzliche Bestimmungen Insolvenzrecht und Befugnis zu Erlass Verwaltungsakt zu § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV Erlass Verwaltungsakt durch Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfung

Die Rentenversicherungsträger dürfen nach einer Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Feststellung von Insolvenzforderungen der Krankenkassen erlassen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Insolvenzrechts verdrängen nicht als speziellere Regelungen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 175; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1; SGB IV § 28e; SGB X § 89 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen und Insolvenzforderungen feststellenden Betriebsprüfungsbescheides.