Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
Das zuständige Amtsgericht (AG) bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Beschluss vom 16.08.2017 gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der …-KG (KG) und ordnete an, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative InsO). Schuldnern der KG (Drittschuldnern) wurde verboten, an die KG zu zahlen. Der Kläger wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der KG einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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