BGH - Beschluss vom 19.04.2018
IX ZB 27/17
Normen:
InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850e Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2018, 528
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IN 314/14
LG Hamburg, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 70/15

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Einkommens

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen IX ZB 27/17

DRsp Nr. 2018/5757

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Einkommens

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht allein aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Schuldners vom 25. März 2015 als unzulässig abgelehnt wird.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850e Nr. 3;

Gründe

I.