BGH - Beschluss vom 06.03.2024
XII ZB 159/23
Normen:
BGB § 730; InsO § 203 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 756
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 23/22
OLG Celle, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 105/22

Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss; Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft

BGH, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen XII ZB 159/23

DRsp Nr. 2024/4783

Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss; Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer etwaigen Ehegatteninnengesellschaft

Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - FamRZ 2016, 965).

1. Gegen einen auf Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Rechtsbindungswillen der Ehegatten kann sprechen, dass die dingliche Zuordnung des Geschäftsvermögens zu nur einem der Ehegatten dem Zweck diente, gemeinsam aufgebautes oder zu schaffendes Vermögen den Gläubigern des anderen Ehegatten vorzuenthalten. 2. Die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft darf nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. 3. Hat ein Ehegatte im Unternehmen des anderen auf der Grundlage einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, etwa eines Arbeitsvertrags, mitgearbeitet, richten sich dessen Ansprüche grundsätzlich nach den vertraglichen Bestimmungen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 826.423 €

Normenkette:

BGB § 730; InsO § 203 Abs. 1;

Gründe

I.