Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von sieben Gläubigern haben drei Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung 40,15 % halten.
Die Einwendungen der Gläubigerin zu 2) sind unbeachtlich, da sie ihre ablehnende Stellungnahme nicht näher begründet hat.
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