FeiertVerkV ( Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen )
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1. von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, 2. von Bäcker- oder Konditorwaren: Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, 3. von Blumen: Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, 4. von Zeitungen: Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.(2)
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