BGH - Urteil vom 08.02.2018
IX ZR 103/17
Normen:
InsO § 129; InsO § 133; InsO § 335; InsO § 338; InsO § 339;
Fundstellen:
BB 2018, 1601
BB 2018, 2060
BGHZ 217, 300
DB 2018, 2037
DZWIR 2019, 22
MDR 2018, 1021
NJW 2018, 2404
NZI 2018, 721
VersR 2019, 43
WM 2018, 1264
ZIP 2018, 1299
ZInsO 2018, 1622
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 590/15
KG, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 23/16

Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage unter der lex fori concursus; Firmenbestattung als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

BGH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 103/17

DRsp Nr. 2018/8372

Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage unter der lex fori concursus; Firmenbestattung als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. a) Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich bestehende Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzgläubigers aus einem anderen Grund als dem einer Insolvenzanfechtung einschränkt.b) In diesem Fall ist maßgeblich, ob der Insolvenzgläubiger nach dem Insolvenzrecht der lex causae zur Aufrechnung berechtigt wäre. Daran fehlt es, wenn die Aufrechnungslage nach dem Insolvenzrecht der lex causae anfechtbar ist.a) Ist eine Aufrechnungslage nach der lex fori concursus anfechtbar, kann sich der Anfechtungsgegner im Hinblick auf die Anfechtung nur auf die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut berufen.b) Ist eine Rechtshandlung nach der lex fori concursus anfechtbar, hat das Gericht die alternative Anknüpfung für das Anfechtungsstatut nur auf Einrede des Anfechtungsgegners zu prüfen.