Autor: Webel |
Der vom Schuldner oder dem Insolvenzverwalter vorgelegte Insolvenzplan unterliegt zunächst einer Prüfung durch das Insolvenzgericht. Die funktionelle Zuständigkeit für das gesamte Insolvenzplanverfahren liegt ab 01.01.2013 beim Richter (§§ 3 Nr. 2 Buchst. e), 18 Abs. 1 RPflG). Nach § 231 Abs. 1 InsO ist der vorgelegte Insolvenzplan von Amts wegen zurückzuweisen, wenn
die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, |
wenn der vom Schuldner vorgelegte Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder |
wenn die Ansprüche der Beteiligten nach dem Inhalt des gestaltenden Teils des Insolvenzplans offensichtlich nicht erfüllt werden können. |
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