BGH - Urteil vom 24.09.2015
IX ZR 272/13
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 166 Abs. 1; InsO § 173 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2945
BB 2016, 78
BGHZ 207, 23
DB 2015, 2866
DB 2015, 6
DStR 2015, 12
DStR 2016, 12
DZWIR 2016, 130
DZWIR 26, 130
MDR 2016, 359
NZI 2016, 16
NZI 2016, 21
WM 2015, 2273
ZIP 2015, 2286
ZIP 2015, 89
ZInsO 2015, 2484
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 432/07
OLG Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 40/11

Verpfändung von in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieften Inhaberaktien nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen

BGH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 272/13

DRsp Nr. 2015/20425

Verpfändung von in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieften Inhaberaktien nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen

DepotG § 9a a) Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt.b) Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelmäßig nicht der verbrieften Mitgliedschaftsrechte.InsO § 166 Abs. 1; § 173 Abs. 1Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Inhaberaktien, die vom Schuldner an einen Dritten verpfändet worden und in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, berechtigt, wenn der Schuldner zwar zunächst Inhaber der verbrieften Mitgliedschaftsrechte geblieben war und der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentierte, er die Mitgliedschaftsrechte aber wegen ihrer Übertragung auf einen Treuhänder nicht wahrnehmen kann und darf, und die Übertragung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestand hat. BGB § 328 Abs. 1; InsO §§ 115, 116