§ 1 JustGNRW
Stand: 22.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I, GV. NRW. S. 172
Teil 1: Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1: Aufbau der Justizverwaltung

§ 1 JustGNRW Oberste Landesbehörde

§ 1 Oberste Landesbehörde

JustGNRW ( Justizgesetz Nordrhein-Westfalen )

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Justizministerium. (2) 1Die im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das Justizministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.