§ 1 LSchliG
Stand: 16.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes, GVOBl. Schl.-H. S. 831
Erster Teil

§ 1 LSchliG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

LSchliG ( Landesschlichtungsgesetz )

(1) 1Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in 1. Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). 2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, e) der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. 2Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. (2)