§ 1 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 1 NSchlG Obligatorische Streitschlichtung

§ 1 Obligatorische Streitschlichtung

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

(1) 1In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als Gütestelle nach § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). 2Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. (2) Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche 1. nach den §§ 910, 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Einwirkungen und b) der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, und 4. nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,