(1) 1Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. 2Innerhalb eines Amtsgerichtsbezirkes können Gemeinden mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle einrichten. 3Der Bezirk einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 35 000 Einwohner umfassen. 4Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder auf den Schiedsstellenbezirk hinweist. (2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
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