(1) 1Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. 2Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über. (2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. (3) 1Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. 2Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (5)
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