§ 11 a SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 11 a SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 11 a

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Ist eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so beauftragt die Leitung des Amtsgerichtes innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes eine Schiedsperson eines benachbarten Schiedsstellenbezirkes, das Amt einstweilen wahrzunehmen. (2) Ist die Schiedsstelle mit mehreren Schiedspersonen besetzt, so regeln diese die Vertretung untereinander.