§ 11 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 11 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 11

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. (2) 1Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichtes aussagen. 2§ 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend. 3Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien des Schlichtungsverfahrens zustimmen.