§ 110 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 110 ArbGG Aufhebungsklage

§ 110 Aufhebungsklage

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre. (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (3)