§ 12 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 12 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 12

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde. (2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedspersonen, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz zu verlangen vermag. (3) 1Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. 2Der Rückgriff gegen die Schiedsperson ist nur unter den Voraussetzungen, nach denen gegen einen Beamten gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes Rückgriff genommen werden kann, zulässig. (4) Bilden mehrere Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk einer Schiedsstelle angeschlossen, so werden die Sachkosten der Schiedsstelle nach Maßgabe der Einwohnerzahl geteilt.