§ 13 JustGNRW
Stand: 22.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I, GV. NRW. S. 172
Teil 1: Organisation der Rechtspflege
Kapitel 2: Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1: Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

§ 13 JustGNRW Staatsanwaltschaft

§ 13 Staatsanwaltschaft

JustGNRW ( Justizgesetz Nordrhein-Westfalen )

(1) 1Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. 2Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft". (2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.