§ 14 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 14 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 14

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. 2Es wird aufgrund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt. (2) Ist die Schiedsstelle mit mehreren Schiedspersonen besetzt, wird die Verhandlung in der Regel von einer Schiedsperson geführt, es sei denn, der Vorsitzende hält eine Besetzung mit mehreren Schiedspersonen im Interesse der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für geboten.