Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetz ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; 2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten, ihres Eingetragenen Lebenspartners oder früheren Eingetragenen Lebenspartners; 3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war; 4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war;
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