§ 18 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 18 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 18

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn 1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; 2. die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; 3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen. (2) Die Schiedsstelle soll nicht tätig werden, wenn 1. der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; 2. der Rechtsstreit bei einer von berufstätigen Körperschaften oder vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.