(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn 1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; 2. die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; 3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen. (2) Die Schiedsstelle soll nicht tätig werden, wenn 1. der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; 2. der Rechtsstreit bei einer von berufstätigen Körperschaften oder vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.
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