§ 19 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 19 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 19

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn 1. die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist; 2. wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist; 3. der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.