§ 2 JustGNRW
Stand: 22.03.2018
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I, GV. NRW. S. 172
Teil 1: Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1: Aufbau der Justizverwaltung

§ 2 JustGNRW Mittelbehörden

§ 2 Mittelbehörden

JustGNRW ( Justizgesetz Nordrhein-Westfalen )

(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Justizministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften. (2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.