§ 2 LSchliG
Stand: 16.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes, GVOBl. Schl.-H. S. 831
Erster Teil

§ 2 LSchliG Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch

§ 2 Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch

LSchliG ( Landesschlichtungsgesetz )

(1) Die Gütestelle erteilt auf Antrag eine unterschriebene Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, wenn 1. in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen ist, 2. allein die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat, 3. binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung und Zahlung des erforderlichen Vorschusses das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, 4. die Gütestelle die Ausübung des Amtes nach § 18 der Schiedsordnung oder deshalb ablehnt, weil die Voraussetzungen nach § 1 dieses Gesetzes nicht vorliegen. (2) Die Bescheinigung muss enthalten