§ 2 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 2 NSchlG Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

1Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. 3Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.