§ 2 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 2 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 2

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Aufgaben der Schiedsstellen werden in der Regel von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. (2) Die Schiedsstelle kann abweichend von Absatz 1 mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden.