(1) 1Die Aufgaben der Schiedsstellen werden in der Regel von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. (2) Die Schiedsstelle kann abweichend von Absatz 1 mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden.
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