§ 22 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 22 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 22

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. 2Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes sowie des Begehrens und die Unterschrift der antragstellenden Partei und der oder des Bevollmächtigten enthalten.