(1) Die Schiedsperson hat umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung zu bestimmen. (2) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. 3Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. (3) 1Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch ein nach §
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