§ 23 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 23 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 23

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsperson hat umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung zu bestimmen. (2) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. 3Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. (3) 1Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch ein nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenes Unternehmen (Post) zustellen. 2Der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. 3Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. 4Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen. (4)