§ 26 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 26 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 26

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.