§ 30 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 30 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 30

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. 2Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen werden. 3Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. (2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.