§ 31 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 2004-05-05

§ 31 BRAGO Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr, Erörterungsgebühr

§ 31 Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr, Erörterungsgebühr

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr 1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozeßgebühr), 2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 der Zivilprozeßordnung , auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung , (Beweisgebühr), 4. für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr). (2) Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, werden aufeinander angerechnet. (3)