(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen. (2) Das Protokoll hat zu enthalten: 1. den Ort und die Zeit der Verhandlung, 2. die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben, 3. eine gedrängte Beschreibung des Streitgegenstandes, 4. den Vergleich der Parteien. (3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
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