§ 31 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 31 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 31

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen. (2) Das Protokoll hat zu enthalten: 1. den Ort und die Zeit der Verhandlung, 2. die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben, 3. eine gedrängte Beschreibung des Streitgegenstandes, 4. den Vergleich der Parteien. (3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.