§ 32 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 32 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 32

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken. (2) 1Das Protokoll ist von den Schiedspersonen und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. 2Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam. (3) Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so muss die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.