§ 34 a SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34 a SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 34 a

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) In folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeiten vor einer in § 34 b genannten Stelle gütlich beizulegen: 1. weggefallen 2. in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen a) Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Hinüberfalls von Früchten nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, e) der im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelten privaten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. Streitigkeiten in Familiensachen, 3. Wiederaufnahmeverfahren, 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,