(1) 1Aus dem in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. 2§ 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1Die Vollstreckungsklausel auf einem vor einer Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich erteilt im Falle des § 34 c Abs. 1 die Notarin oder der Notar, ansonsten das Amtsgericht. 2§ 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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