§ 34 g SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34 g SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 34 g

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Aus dem in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. 2§ 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1Die Vollstreckungsklausel auf einem vor einer Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich erteilt im Falle des § 34 c Abs. 1 die Notarin oder der Notar, ansonsten das Amtsgericht. 2§ 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.