(1) Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, ist der antragstellenden Partei hierüber unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen (Erfolglosigkeitsbescheinigung). (2) 1Die Bescheinigung hat die Namen und die Anschriften der Parteien, eine Angabe des Streitgegenstands, Beginn und Ende des Verfahrens sowie Ort und Zeit der Ausstellung zu enthalten. 2Im Falle der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist dies gesondert zu vermerken. (3) Das Scheitern eines Einigungsversuchs vor einer anderen Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist durch eine Bescheinigung der jeweiligen Gütestelle nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. (4)
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