§ 34 i SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34 i SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 34 i

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet nicht statt. 3Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. (2) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben.