(1) 1Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet nicht statt. 3Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. (2) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben.
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