§ 37 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 37 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 37

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.