§ 38 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 38 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 38

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

1Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminnachricht zu. 2Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.