§ 39 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 39 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 39

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn 1. in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder Wurde im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.