§ 4 LSchliG
Stand: 16.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes, GVOBl. Schl.-H. S. 831
Zweiter Teil

§ 4 LSchliG Auswahl der Gütestelle

§ 4 Auswahl der Gütestelle

LSchliG ( Landesschlichtungsgesetz )

(1) 1Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich an eine allgemeine Gütestelle nach § 3 Nr. 1 wenden. 2Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. (2) 1Können sich die Parteien nicht auf eine allgemeine Gütestelle einigen, ist das Schlichtungsverfahren von einer Gütestelle nach § 3 Nr. 2 oder 3 durchzuführen. 2Unter mehreren örtlich zuständigen Gütestellen hat die antragstellende Partei die Wahl.