§ 4 NSchlG
Stand: 16.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, Nds. GVBl. S. 436

§ 4 NSchlG Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung

§ 4 Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung

NSchlG ( Niedersächsisches Schlichtungsgesetz )

1Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.