§ 4 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 4 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 4

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. (2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.