(1) 1Die Gütestelle hat durch die Führung von Handakten einen geordneten Überblick über die von ihr entfaltete Tätigkeit zu ermöglichen. 2In den Akten muss insbesondere enthalten sein: 1. die Namen und Anschriften der Parteien, 2. die Angabe des Streitgegenstands, 3. der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrensverhandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens, 4. im Falle des Abschlusses eines Vergleichs zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut. (2) 1Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2Wurde ein Vergleich geschlossen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. (3)
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|