§ 42 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Vierter Abschnitt Die Anerkennung weiterer Gütestellen

§ 42 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 42

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Gütestelle hat durch die Führung von Handakten einen geordneten Überblick über die von ihr entfaltete Tätigkeit zu ermöglichen. 2In den Akten muss insbesondere enthalten sein: 1. die Namen und Anschriften der Parteien, 2. die Angabe des Streitgegenstands, 3. der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrensverhandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens, 4. im Falle des Abschlusses eines Vergleichs zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut. (2) 1Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2Wurde ein Vergleich geschlossen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. (3)