§ 45 SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Vierter Abschnitt Die Anerkennung weiterer Gütestellen

§ 45 SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 45

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

1Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.